Grundsätzlich ist der Geschädigte eines Unfalls so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Dieser in § 249 BGB gesetzlich normierte Grundsatz der Naturalrestitution beinhaltet auch, dass einem Geschädigten, der unfallbedingt ein Fahrzeug nicht nutzen kann, grundsätzlich ein Anspruch zuzugestehen ist, der die Kosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges erstattet. Wäre der Unfall nicht eingetreten, hätte der Geschädigte ja schließlich das Fahrzeug weiterhin nutzen können. Aufgrund des Unfalls ist dies nun nicht möglich, so dass ein Ersatzfahrzeug angemietet werden muss – oder nicht? Der Geschädigte kann doch auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren!?
Diesen Fall entschied nun das AG Hannover mit Urteil vom 7.November 2016, Az.: 420 C 763/15.
Der Kläger begehrte Erstattung der restlichen, offenen Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug nach einem Unfall. Die beklagte Kraftfahrthaftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges trat der Klage entgegen, da der Kläger nicht unbedingt ein eigenes Ersatzfahrzeug benötige, da er auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne. Das Streckennetz sei entsprechend ausgebaut und zudem wären die Kosten niedriger als die gesamten Mietwagenkosten des Klägers.
Das AG Hannover gab der Klage des Klägers voll statt und verurteilte die beklagte Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur Zahlung der restlich offenen Mietwagenkosten. Der Geschädigte muss sich nicht auf billigere Verkehrsmittel verweisen lassen. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn der selbe Komfort geboten würde und das Fahrzeug ständig verfügbar wäre. Ein derartiger Komfort biete das Streckennetz in Hannover nicht.
Die Berechnung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgte nach „Fracke“. Nach der „Fracke-Methode“ wird ein Mittelwert aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel genommen. Dieser Berechnung hat sich das AG Hannover in dem genannten Urteil angeschlossen.
Vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sollte der Geschädigte zur eigenen Sicherheit – sofern dies zeitlich und tatsächlich möglich ist – Vergleichsangebote für das gewünschte Ersatzfahrzeug bei verschiedenen Autovermietern einholen. Hiermit kann in einem späteren Gerichtsprozess widerlegt werden, der Geschädigte habe den Markt nicht sondiert bzw. Vergleichsangebote nicht eingeholt.
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