Es ist gesetzlich klar geregelt, dass die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dies ist in § 23 StVO geregelt. Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
- 1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
- 2. entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne dessen sind auch solche der Unterhaltungselektronik oder solche zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Dieses sog. „Handyverbot“ gilt jedoch u.a. nicht für
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist.
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Doch was ist, wenn der Motor nicht automatisch abgeschaltet wird, sondern manuell? Ist dies zulässig? Ist dies eine Lücke im Gesetz?
Nach dem Beschluss des Kammergericht vom 23.August 2018, 3 Ws (B) 217/18, ist dies keine Lücke des Gesetzes, sodass derartige Verteidigungsansätze nicht tunlich erscheinen, zumal das manuelle Abschalten des Motors im Straßenverkehr zwar die Nutzung eines Mobiltelefons nicht mit einer Ordnungswidrigkeit ahndet, jedoch das Parken bzw. auf öffentlichen Straßen und Wegen nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt ist, so dass abermals eine Ordnungswidrigkeit in Betracht zu ziehen ist. Nicht auszuschließen ist ebenfalls eine Bewertung eines derartigen Verhaltens als Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB, wonach eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich ist.
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