Der Beklagte inserierte einen Gebrauchtwagen zum Verkauf. Als Verkaufspreis benannte er Vorstellungen im unteren 5-stelligen Bereich. Auch wurde vom Beklagten gebeten, von Preisvorschlägen, Ratenzahlungen, Tauschen gegen … abzusehen, da der Wagen sein Geld wert sei. Aufgrund dieses Inserat entstanden Kaufverhandlungen zwischen den Parteien. Diese führten jedoch zu keinem Ergebnis. Ein Tauschangebot lehnte der Beklagte ab. Dennoch versendete der Beklagte am gleichen Tage eine Mail mit dem Wortlaut
Also für 15 kannste ihn haben.
Der Kläger antwortete:
Guten Tag für 15 € nehme ich ihn.
Der Beklagte hierauf:
Kannst Kohle überweisen. Wagen bringe ich dann.
Der Kläger ging von einem Vertragsschluss aus und freute sich, den Wagen für 15 € gekauft zu haben. Nachdem der Kläger mehrfach die Kontodaten erfragte, um überweisen zu können und hierauf keine Antwort erhielt, forderte der Kläger den Beklagten zur Übereignung der Kaufsache Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises durch seinen Rechtsanwalt auf. Es kam zur Klage.
In der ersten Instanz wurde die Klage des Klägers abgewiesen, da ein Vertrag nicht entstanden sei. Es fehle an der Willenserklärung des Beklagten. Es sei eine Einigung nicht erzielt. Der Beklagte habe eine Scherzerklärung nach § 118 BGB abgegeben.
Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Kläger mit der Berufung angegriffen. Das OLG Frankfurt wies als Berufungsgericht mit Beschluss vom 02.Mai 2017, Az.: 8 U 170/16, die Berufung als unbegründet zurück. In der Erklärung des Beklagten sei eine Scherzerklärung zu erkennen, da aus dem Inserat erkennbar war, welche Vorstellungen der Beklagte bei dem zu erwartenden Verkauf des Gebrauchtwagens bestanden. Der Verkaufspreis von 15 € ist hiervon sehr fernliegend. Dies wusste auch der Kläger. Es hat auch nicht der Verwendung eines deutlichen Hinweises durch den Beklagten bedurft, dass es sich um eine ernst gemeinte Erklärung nicht handelt. So musste der Beklagte auch nicht einen Smiley oder Ähnliches verwenden.
Der Witz sei deutlich erkennbar! 😉
Geben Sie Ihre Meinung?