Das Mainzer Modell bietet die Möglichkeit, eine gegen Sie verhängte Sperrfrist zu verkürzen. Nach § 69a Abs.1 StGB wird bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich eine Sperre einer Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren erteilt. Innerhalb dieser Sperre darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Um nun eine derartige Sperre zu verkürzen und schneller die Möglichkeit zu erhalten, wieder eine Fahrerlaubnis zu bekommen, lohnt eine Teilnahme am Mainzer Modell 77.
Die Teilnahme ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die der Fahrerlaubnisentziehung zugrunde liegende Straftat ist das erste Alkoholdelikt.
- Die Blutalkoholkonzentration betrug nicht mehr als 1,59 ‰
- Die Unbedenklichkeitsbescheinigung liegt vor
- Rechtskräftige Ahndung der Straftat
Die Teilnahme am Mainzer Modell 77 ist in Baden-Württemberg u.a. beim TÜV SÜD Pluspunkt möglich. Die Kurse bestehen aus 4 Sitzungen zu je 3 Stunden innerhalb von 2-3 Wochen. Es werden keine Tests oder Prüfungen geschrieben. In Gruppengesprächen werden Techniken zur Selbstkontrolle erarbeitet, die Ihnen helfen, zukünftige Alkoholfahrten zu vermeiden. Nach Abschluss des Kurses erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung, welche der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde im Wege eines Gnadenantrages vorgelegt werden kann. Liegt dann zusätzlich die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Fahrerlaubnisbehörde vor, kann die Sperrfrist um bis zu 3 Monate verkürzt werden.
Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung bringt die Fahrerlaubnisbehörde zum Ausdruck, dass gegen die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis neben der abzuwartenden Sperrfrist keine weiteren Bedenken bestehen.
Sollte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt werden, so droht die Anordnung einer medizinisch-psycholgischen Untersuchung (MPU) durch die Fahrerlaubnisbehörde, da diese nach wie vor Eignungszweifel aufgrund des Alkoholabusus hegt.
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