OLG München, Urteil vom 15.März 2019 – 10 U 2655/18 /r+s 2019, 285)
Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich über die gesamte Fahrbahnbreite und entfällt auch nicht durch ein verkehrswidriges Überholen des Vorfahrtberechtigten.
Eine ununterbrochene Linie – Zeichen 295 – dient als Fahrstreifenbegrenzung, um also den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn zu begrenzen, und schützt damit in erster Linie den Gegenverkehr.
Bei einer ununterbrochenen Mittellinie kann auch ein (auf die Gegenfahrbahn) einbiegender Kraftfahrer darauf vertrauen, dass nicht unter Inanspruchnahme einer für den Gegenverkehr bestimmten Fahrspur überholt wird.
MIt diesen Leitsätzen wird die Lückenrechtsprechung fortgeführt. In dem zu entscheidenden Fall fuhr ein Verkehrsteilnehmer in die eine bevorrechtigte Straße ein. Auf dieser Straße befand sich zudem eine Kolonne und es wurde eine Lücke aufgehalten. Durch diese Lücke wollte der Verkehrsteilnehmer einfahren. Dahinter überholte jedoch ein weiterer Verkehrsteilnehmer verbotswidrig und es kam zum Unfall. Das OLG München erkannte auf eine Haftungsquote, da beide Verkehrsteilnehmer gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen haben.
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