Der Beklagte ordnete sich auf dem einzigen Linksabbieger-Streifen an einer Kreuzung ordnungsgemäß ein. Er wollte nach links abbiegen. Neben ihm befanden sich noch weitere Fahrstreifen mit Geradeauspfeilen. Die Linksabbiegespur führte in eine Straße mit mehreren Fahrspuren in die gleiche Fahrtrichtung. Hinter dem Beklagten befand sich der Kläger – ebenfalls auf dem einzigen Linksabbieger-Streifen – mit einerm besser motorisierten Fahrzeug. Nachdem der Beklagte anfuhr, überholte der Kläger den voranfahrenden Beklagten. Die Fahrzeuge kollidierten, als sich der Beklagte die Zielspur in der Straße aussuchen wollte, in die beide Fahrzeuge abbogen. Im Moment der Kollision hatte der Beklagte den rechten Fahrstreifen der neuen Straße nicht nicht erreicht. Es kam zum Unfall.
Der Kläger verlangte Schadensersatz, da sein besser motorisiertes Fahrzeug durch den Unfall erheblich beschädigt wurde und der Beklagte den Unfall verursacht habe, indem er den Fahrstreifen wechselte, obwohl der Beklagte diesen Fahrstreifen bereits befahren habe. Der Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, dass ihn kein Verschulden an dem Unfall treffe, da er aus dem einzigen Linksabbieger-Streifen als erster kommend, das Wahlrecht habe, die Fahrspuhr nun auszusuchen. Dies habe der Beklagte zu respektieren.
In der ersten Instanz wurde der Klage des Klägers zum Teil entsprochen. Hiergegen erhob der Beklagte das Rechtsmittel der Berufung. Das Kammergericht Berlin änderte aufgrund dessen das Urteil der ersten Instanz dahingehend ab, dass die Klage des Klägers vollständig abgewiesen wurde. Urteil 18.November 2019, Az.: 22 U 18/19.
Die Entscheidung des Kammergerichts wurde u.a. wie folgt begründet:
Der Beklagte habe freie Wahl, in welchen Fahrstreifen er nach dem Linksabbiegen einfahren wollte. Erst mit dem endgültigen Einordnen in den Fahrstreifen sei dann klar für den Nachfolgenden, welchen Fahrstreifen er zum Überholen wählen könne. In aller Regel sei das Abbiegen nach links erst etwa 15 oder 20 Meter nach dem Einsetzen von Fahrstreifenmarkierungen beendet. Bis dahin habe der Beklagte mit seiner Wahl des Fahrstreifens Vorrang.
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