Eine Beamtin der Justizvollzugsanstalt unterhielt über Monate eine Liebesbeziehung mit einem Gefangenen dieser Justizvollzugsanstalt. Die Beziehung zeigte sich in einem umfangreichem Briefverkehr, mit Offenbarung sexueller Vorlieben und Phantasien und dazugehörigen Fotos. Die Beamtin nahm auch ein Kleidungsstück des Gefangenen mit nach Hause.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 18.April 2019, Az.: 3 K 5369/18.TR wurde die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst bestätigt. Die Beamtin habe das als Kernpflicht der Bediensteten im Strafvollzug bestehende Zurückhaltungsgebot verletzt und Melde- und Offenbarungspflichten gegenüber der Anstaltsleitung nicht eingehalten. Diese Verhaltensweise stellt ein schweres Dienstvergehen dar, so dass die Beamtin im öffentlichen Dienst nicht tragbar ist.
Auch habe die Beamtin aus eigensinnigen Motiven verwantwortungslos eine Gefährdungslage für den Strafvollzug geschaffen, durch die Verheimlichung der Beziehung Kollegen hintergangen und sich zudem erpressbar gemacht. Sie hat dem Gefangenen pornographische Aufnahmen von sich sowie Bilder ihrer Wohnung und ihres Grundstücks überlassen. Zudem habe die Beamtin auch nach der Verlegung des Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt und in Kenntnis des eingeleiteten Disziplinarverfahrens versucht, über Dritte das distanzlose Verhalten zum Gefangenen aufrechtzuerhalten.
Selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war eine Einsicht bei der Beamtin hinsichtlich der Erpressbarkeit nicht gegeben. Letztlich war daher das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstvorrichtung nachhaltig zerstört, so dass die Beamtin aus dem Dienst entfernt wurde.
True Love never dies.
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