Durch die Ausgangssperre und auferlegten Verhaltensweisen bzw. Abriegelung mancher Bundesländer kam das öffentliche Leben fast zum Stillstand. Das Verkehrsaufkommen auf den Autobahnen hat sich massiv verringert, so dass teilweise leere Autobahnen vorzufinden sind. Derartige Umstände laden förmlich zum Rasen ein. Polizeidienststellen berichten bundesweit, dass einige Verkehrsteilnehmer die freien Straßen dazu nutzen, Maximalgeschwindigkeiten zu erreichen.
In Dresden ist ein Fall bekannt, bei dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 130 km/h überschritten wurde. In derartigen Fällen droht nach dem neuen Bußgeldkatalog seit 28.April 2020 ein Bußgeld von ca. € 600, 2 Punkte in Flensburg und 3 Monate Fahrverbot – sofern die Angelegenheit als Ordnungswidrigkeit behandelt wird.
Eine derartige Geschwindigkeitsübeschreitung kann jedoch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, da der Straftatbestand des § 315d StGB „verbotenes Kraftfahrzeugrennen“ vorliegen kann. In solchen Fällen droht in der Regel sodann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Erhärtet sich der Verdacht droht eine Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Nach § 315d Nr.1 StGB ist auch mit Strafe bedroht, wer sich als Kraftfahrzeugführer ohne Beteiligung anderer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Es ist daher auch die Figur des Einzelrasers erfasst und unter Strafe gestellt.
Auch reizvolle, leere Autobahnen sollten daher unter Berücksichtigen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit befahren werden. Dies gilt vor allem für Verkehrsteilnehmer, die beruflich auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind. Das oben beschriebene Fahrverhalten kann nicht strafrechtliche Folgen haben, sondern auch die Fahrerlaubnisbehörde auf den Plan rufen, so dass im schlimmsten Fall die Anordnung zur Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung „MPU“ folgt, da Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen könnten.
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