Nach § 315d StGB ist folgender Wortlaut zu erkennen:
Wer im Straßenverkehr 1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, 2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder 3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin, Beschluss vom 7.Juni 2017, Az.: 3 Ws (B) 117/17, setzt ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen nicht voraus, dass absolute Höchstgeschwindigkeiten erreicht werden. Vielmehr genügt es, dass das Beschleunigungspotential der Fahrzeuge verglichen wird.
In dem zu entscheidenden Fall waren zwei Fahrzeuge aggressiv und verkehrswidrig geführt worden. Hiernach reihten sich die Fahrzeuge an einer Ampel in Startaufstellung auf und fuhren gleichzeitig mit aufheulendem Motor und quietschenden Reifen los. dieser Vorgang wurde mehrfach wiederholt. Es wurde hierbei bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 90 km/h abgebremst und anschließend erneut beschleunigt.
Das Kammergericht Berlin sah in diesem Fahrverhalten den Tatbestand des § 315d StGB erfüllt, indem die Beschleunigungsmöglichkeiten der Fahrzeuge verglichen wurden.
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