Der Radfahrer befährt verbotswidrig einen Radweg in entgegengesetzter Richtung, während ein Auto aus einer Grundstückseinfahrt sich langsam vorwärts tastend in Richtung Straße bewegt, um dort in den Verkehr einzubiegen. Hierbei achtet die Fahrzeugführerin auf den kreuzenden Fuß- und Radverkehr durch mehrmaliges Hin- und Hersehen. Dennoch kracht der Radfahrer in die rechte Seite des Kraftfahrzeuges, da er den Radweg in die falsche Richtung befuhr und verursacht hierdurch einen Schaden am Fahrzeug. Der Eigentümer des Fahrzeuges verlangt Schadenersatz vom Radfahrer, der nicht zahlen möchte.
Zu Recht? Wer haftet?
Sowohl der Radfahrer als auch die Fahrzeugführerin haben ihre Sorgfalt im Straßenverkehr verletzt.
- Der Radfahrer verstößt zumindest gegen § 2 Absatz 4 StVO, da er entgegen der Fahrtrichtung fuhr. Er hätte die andere Straßenseite befahren müssen.
- Die Fahrzeugführerin verstößt zumindest gegen § 10 StVO, da sie jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermeiden muss, wenn man ein- bzw. ausfährt. Sie hätte sich durch Dritte einweisen lassen müssen und gegebenenfalls andere Vorfahrtsberechtigte gewähren lassen.
Da beide Unfallbeteiligte der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht nachkamen, haften beiden zu gleichen Teilen. Eine Haftungsquote von 50 / 50 ist der sachgerecht. Der Radfahrer trägt daher 50% des Schadens am Kraftfahrzeug und dessen Insassen, die Fahrzeugführerin trägt 50% des Schadens am Fahrrad und des Radfahrers.
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