Heute möchte ich auf einen Beschluss des OLG Stuttgart von 27.Januar 2016, Az.: 1 Ss 776/15 hinwiesen. Der Angeklagte wurde zunächst mit Urteil des AG Bad Mergentheim wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das hiergegen vom Angeklagten erhobene Rechtsmittel der Berufung wurde durch das LG Ellwangen verworfen. Hiergegen erhob der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision am Oberlandesgericht Stuttgart, welches letztlich das ergangene Urteil aufhob und an den Tatrichter zurückverwies mit folgender Maßgabe:
Der neue Tatrichter wird daher prüfen, ob angesichts dieser Kleinstmenge noch besondere Umstände im Sinne von § 47 Abs.1 StGB angenommen werden können, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur zur Verhängung der Mindestfreiheitsstrafe führen könnten, oder ob dem Übermaßverbot durch Verhängung einer geringen Geldstrafe zu entsprechen ist, soweit nicht ohnehin ein Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs.5 BtMG in Betracht kommt. (Quelle: StraFo 4/2016)
Im Sachverhalt wurde folgendes festgestellt: Beim Angeklagten wurde bei einer Kontrolle durch einen Polizeibeamten 0,3 Gramm Amphetamingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von zehn bis zwanzig Prozent aufgefunden. Der Angeklagte führte das Betäubungsmittel wissentlich und willentlich mit sich. Er besaß keine Erlaubnis für den Besitz des Betäubungsmittels.
In der zu begrüßenden Entscheidung des OLG Stuttgart wurde das ergangene Urteil mit einer kurzen, zeitigen Freiheitsstrafe aufgehoben, da das Landgericht die Grenzen der Bewertung des Tatunrechts aus dem Blick verloren habe und den Handlungsunwert – also der Besitz von Betäubungsmittel in diesem konkreten Fall – nicht ausreichend berücksichtigt habe. Es handelt sich in diesem konkreten Fall um eine äußerst kleine Menge, die unter den Begriff der geringen Menge nach § 28 Abs.5 BtmG fällt. Bei Amphetamin liegt die Obergrenze der geringen Menge bei 150 mg (0,15g) Amphetamin-Base. Eine Konsumeinheit entspricht 50 mg. In diesem Fall führte der Angeklagte deutlich weniger als eine Konsumeinheit mit sich. Aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen erscheint eine derartige Strafe in Form einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten als nicht tat- und schuldangemessen.
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