Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6.April 2017, Az.: BVerwG 3 C 24.15 nachfolgenden deutlichen Leitsatz ausgesprochen:
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-pschologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen.
In den zu entscheidenden Fällen wurde den Klägern jeweils zunächst im Strafverfahren die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen; 1,28 BAK und 1,13 BAK. Die Kläger beantragten nach Ablauf der Sperrfrist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Im Rahmen der Antragsverfahren verlangte die Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) zur Klärung der Zweifel an der Fahreignung auf Kosten der Kläger. Die Kläger weigerten sich ein derartiges Gutachten beizubringen und verlangten die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Anträge wurden abgelehnt, so dass der Rechtsstreit seinen Lauf nahm.
Die Fahrerlaubnisverordnung lässt die Anordnung der Beibringung einer MPU zu nach § 13 FeV. Hiernach kann ein Gutachten angeordnet werden, wenn u.a. ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht gab beiden Klägern Recht und hat die Fahrerlaubnisbehörden verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse neu zu erteilen.
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