Die Rechtsprechung ist sich einig, dass in besonderen Fällen ein Absehen vom Fahrverbot möglich ist. Ein solcher besonderer Fall ist u.a. das sog. „Augenblicksversagen„. In der Entscheidung des Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 04. Januar 2016 – 3 Ss OWi 1490/15 wird der Begriff des Augenblicksversagens näher erläutert. Es heißt wie folgt:
Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn eine momentane Unaufmerksamkeit bzw. ein kurzzeitiges Fehlverhalten vorlag, wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann. Schon im Hinblick auf den Begriff des Augenblicksversagens ist es kennzeichnend, dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handelt.
Das Oberlandesgericht Bamberg hatte über die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, nachdem von der Anordnung eines Fahrverbots durch das Amtsgericht in der ersten Instanz abgesehen wurde. In diesem Fall überschritt der Betroffene mit seinem Fahrzeug samt Anhänger die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 40 km/h, da er irrig davon ausging, dass er mit dem Anhänger 100 km/h fahren dürfte. Dieser Umstand ist nicht als ein kurzzeitiges Fehlverhalten zu werten, sondern charakterisiert sich vielmehr durch ein andauerndes Fehlverhalten. Das Oberlandesgericht Bamberg hob das Urteil der ersten Instanz auf. Es muss nun erneut entschieden werden.
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