Möglichkeit der Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 28 Abs.1 IfSG – Infektionsschutzgesetz:
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden.
Es wäre somit eine Angelegenheit der Länder, derartige Maßnahmen aufgrund der aktuellen Ereignisse zu erlassen. Genau genommen würde jedoch der Wortlaut aus § 28 Abs.1 IfSG nicht passen. Von der aktuell diskutierten Ausgangssperre wären alle (!) Personen betroffen. Die Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs.1 IfSG bschränken sich jedoch auf die dort genannten.
Die Anordnung einer Quarantäne nach § 30 IfSG erscheint ebenfalls nicht angezeigt.
Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.
Die Strafbarkeit eines Verstoßes stellt sich daher – aktuell – noch nicht. Verstöße gegen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz sind jedoch bußgeld- und strafbewehrt. Die Bußgelder reichen nach § 73 Abs.2 IfSG bis 25.000,00 €. Der Strafrahmen nach § 74 IfSG beläuft sich auf Geldstrafe bis hin zu Freiheitstrafen bis zu 5 Jahren.
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