Urteil des LG Tübingen vom 17.Mai 2019, Az.: 3 O 108/18.
Mit dem genannten Urteil wurden den Hinterbliebenen des beim Unfall verstorbenen Motorradfahrers jeweils Beträge im Rahmen des Hinterbliebenengeldes zugesprochen. Die Höhe bemisst sich je anhand der Umstände des Einzelfalles.
Bei dem Verkehrsunfall war der Bruder des verstorbenen Motorradfahrers anwesend. Sowohl der anwesende Bruder als auch die Witwe und die volljährigen Kinder erhoben Ansprüche auf Zahlung des Hinterbliebenengeldes.
Dem Grunde nach haben alle Kläger Anspruch auf Hinterbliebenengeld, arg. § 844 Abs.3 BGB.
In der Höhe wurde der Anspruch jedoch unterschiedlich bemessen. Zu Gunsten der Witwe wurde ein Betrag von € 12.000,00 zugesprochen. Hierbei wurde berücksichtigt, dass die Witwe durch den Unfall Ihren Ehemann verlor und ein grob fahrlässiger Verkehrsverstoß des Beklagte zu erkennen war. Zu Gunsten der Kinder wurde je ein Betrag von € 7.500,00 zugesprochen. Die unterschiedliche Höhe wurde damit gerechtfertigt, dass die Kinder nicht genau so lange mit dem Verstorbenen zusammen gelebt haben wie die Witwe. Zu Gunsten des Bruders, der den Unfall mit erlebt hatte, wurde ein Betrag von € 5.000,00 zugesprochen, da das Verwandtschaftsverhältnis gegenüber den Kindern und der Witwe auf einer niedrigeren Stufe steht; jedoch er den Unfalltod seines Bruders mit erleben musste.
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