Mit Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vom 19.Juli 2018, Az.: VII ZR 251/17 hat der VII. Zivilsenat ein Urteil der Berufungsinstanz aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
In dem zu entscheidenden Fall nahm der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, da das klägerische Kraftfahrzeug in einer Waschstraße, die von der Beklagten betrieben wird, beschädigt wurde. Die Beschädigung erfolgte durch einen Auffahrunfall in der Waschstraße, da der Vordermann grundlos die Bremse betätigte, so dass das Kraftfahrzeug des Vordermannes aus dem Schleppband sprang und nicht mehr weitergezogen wurde. Der Hintermann (Kläger) wurde auf den Vordermann aufgeschoben.
Der BGH führt in dem Urteil u.a. aus:
Der Betreiber einer Waschanlage hat die Schutzpflicht das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Es sind durch den Betreiber Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Hierbei sind die Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung, die Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und die Höhe des Kostenaufwands der Sicherheitsvorkehrung zu berücksichtigen. Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.
Der Betreiber einer Waschanlage hat in jedem Fall die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Sofern bei der Benutzung der Waschanlage Schäden zu besorgen sind, wenn die Kunden die Verhaltensregeln bei der Waschanlage nicht einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Der Betreiber einer Waschanlage muss daher die Benutzer über die zu beachtenden Verhaltensregeln informieren.
In dem zu entscheidenden Fall war durch den Tatrichter nicht genügend aufgeklärt, ob dieser Hinweispflicht durch den Beklagten / Betreiber genüge getan wurde. Daher erfolgte die Zurückverweisung.
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