Ich werde kurze Zeit vor dem geplanten Termin zur Hauptverhandlung wunschgemäß operiert.
So oder so ähnlich scheint sich ein Angeklagter gegenüber dem zuständigen Richter geäußert zu haben und wollte damit den Termin zur Hauptverhandlung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren verlegen. Nach näherer Befragung zu den Umständen der geplanten Operation war klar, dass der Angeklagte aufgrund einer geplanten Operation am Tag der Hauptverhandlung nicht verhandlungsfähig sein werde, da die Operation eben kurz vor dem geplanten Termin stattfinden wird. Es stellte sich allerdings auch heraus, dass der Operationstermin medizinisch nicht indiziert war, sondern vom Angeklagten frei wählbar war. Der Angeklagte erschien zum Termin unentschuldigt nicht.
Mit Beschluss vom 16.September 2020, Az.: 3 Ss 56/20 stellte das Kammergericht fest, dass das Ausbleiben des Angeklagten nicht entschuldigt werden konnte. Letztendlich eine nachvollziehbare Entscheidung.
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