Rechtsgrundlage der Sicherstellungsverfügung ist § 32 Abs.1 PolG. Für diese Maßnahme ist gemäß § 60 Abs.3 PolG der Polizeivollzugsdienst zuständig. Voraussetzung für eine Sicherstellung ist gemäß § 32 Abs.1 PolG, dass die Sicherstellung erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Dies ist dann der Fall, wenn der Sache eine konkrete Gefahr droht, also beispielsweise mit ihrer Entwendung, missbräuchlichen Benutzung oder Beschädigung zu rechnen ist. Grundsätzlich hat die Polizei daher diese Umstände zu beweisen.
Sofern die Vielzahl der Beweise oder Indizien etwas anderes aussagen, da bspw. das Eigentum an einer Vielzahl originalverpackter und insbesondere mit Sicherungsknogos versehenen Waren nur schwerlich angenommen werden kann, wenn nicht dargelegt wird, aus welchem Grund die Sicherungsknogos an den Waren befestigt sind, kippt die Beweislast um. Der Eigentümer muss schließlich schlüssig und nachvollziehbar vortragen, dass er der rechtmäßige Eigentümer sei. Hierzu ist es grundsätzlich erforderlich, dass alle Beweise, Urkunden, Anhaltspunkte und insbesondere Umstände, wie es zum Erwerb des Eigentums gekommen ist, vorgetragen werden. So wäre es bspw. auch sehr anzuraten, den Umstand der Sicherungsknogos an den Waren zu erklären, da diese bei redlichen Verkäufen grundsätzlich von den Waren abgelöst werden, bevor die Ware an den Kunden übertragen wird. Des Weiteren sollte stets Anschaffungspreis, -ort und -zeit beauskunftet werden.
Sofern ein Kraftfahrzeug sichergestellt wurde, muss der rechtmäßige Eigentümer nachweisen, dass er Eigentümer ist. Hierzu bedient sich der Eigentümer in der Regel der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Diese Dokumente genügen jedoch nach Ansicht des Saarländischen Oberlandesgerichts unter Bezugnahme auf einen Beschluss vom 28.August 2015, Az.: 1 A 5/15 nicht.
Der Fahrzeugschein diene nur dem Nachweis, dass ein Fahrzeug zugelassen ist. Der Fahrzeugbrief dokumentiere nur, dass die Zulassung auf eine bestimmte Person erfolgt ist. Allein die Eintragungen aus diesen Urkunden genügen nicht, dass jemand Eigentümer der Sache sei.
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