Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim hat mit Urteil vom 4.September 2017, Az:: 10 S 30/16 der Berufung des Klägers teilweise zum Erfolg verholfen und den Fall zu neuerlichen Entscheidung zurück an die Ausgangsbehörde gesendet. Diese möge neu und insbesondere ermessensfehlerfrei über den Antrag des Klägers entscheiden.
Der Kläger begehrte von der Stadt Konstanz eine Ausnahmegenehmigung zum Führen von Motorrädern ohne einen Helm tragen zu müssen, so dass er von der Helmpflicht befreit wird. Als Begründung führte er aus, dass er aus religiösen Gründen stets einen Turban trage und daher nicht auch einen Helm tragen könne. Diesen Antrag lehnte die Stadt Konstanz ab.
Der VGH Baden-Württemberg teilte nicht die Auffassung des Klägers, dass dieser wegen der Religionsfreiheit gezwungen sie, einen Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Der VGH Baden-Württemberg stellte jedoch fest, dass aus der Entscheidung der Stadt Konstanz nicht ersichtlich ist, dass die Stadt Konstanz das ihr zustehende Ermessen richtig ausgeübt habe. Daher wurde die Behörde gebeten – sofern die Entscheidung des VGH Baden-Württembergs rechtskräftig wird – neu zu entscheiden.
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