Der Beschluss des OLG Stuttgart zeigt seine Wirkungen in der Praxis. Meinen Beitrag zu diesem Beschluss können Sie hier nochmals nachlesen.
Das AG Heidelberg, Az.: 16 OWi 530 Js 9916/16 stellte nun ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs.1a StVO nach § 47 Abs.2 OWiG ein. § 47 Abs.2 OWiG lautet:
(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Was bewegte das Gericht zur Einstellung? Die Einlassung des Betroffenen! Der Betroffene führte u.a. Folgendes aus:
Hierbei hielt ich mein Mobiltelefon in der rechten Hand, während ich über die im Auto eingebaute Freisprechanlage meinem Telefonpartner zuhörte. Dieses Telefonat begann bereits vor Fahrtantritt, nachdem ich mein Fahrzeug gestartet hatte, hat sich mein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass ich das Telefonat über die Freisprechanlage fortgeführt habe. Nachdem sich das Mobiltelefon mit der Freisprechanlage verbunden hatte, hatte ich jedoch -aus mir nicht mehr nachvollziehbaren Gründen- das Mobiltelefon nicht abgelegt, sondern einfach weiter in der Hand gehalten. Weitere bzw. andere Funktionen meines Mobiltelefons habe ich nicht benutzt, sondern nur dem Anrufer zugehört.
Wer nun den genannten Beschluss des OLG Stuttgart aufmerksam in Erinnerung hat, erkennt, dass diese Einlassung die direkte Umsetzung für die Praxis ist. Für den Betroffenen ist es zu begrüßen, dass das Verfahren eingestellt wurde. In juristischer Hinsicht ist der Beschluss meines Erachtens nicht „glücklich“, da der Einlassung des Betroffenen nachgegangen hätte werden können, so dass entweder ein Freispruch erfolgt oder eine Verurteilung. Es ist allerdings abermals zu erkennen, dass die Einlassung durchaus sinnvoll ist! Sie sollte jedoch mit bedacht gewählt sein.
Geben Sie Ihre Meinung?