Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs.1a StVO verurteilt, da er als Fahrzeugführer während der Fahrt das im Fahrzeug angebrachte Navigationsgerät über die dazugehörige Fernbedienung mit der rechten Hand steuerte. Der Betroffene tippte also nicht auf dem Navigationsgerät, sondern steuerte dieses mit Hilfe der dafür am Armaturenbrett festgeklemmten Fernbedienung, wozu er jene in die Hand nahm.
Der Wortlaut des Gesetzes ist wie folgt:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn 1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und 2. entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Gegen die Verurteilung erhob der Betroffene fristgerecht die Rechtsbeschwerde und begehrte eine Überprüfung des Urteils in der ersten Instanz.
Das OLG Köln bestätigte das Urteil der ersten Instanz, Beschluss 5.Februar 2020, Az.: III-1 RBs 27/20. Die Fernbedienung ist ein elektronisches Gerät, dass der Information oder Organisation dient. Das Navigationsgerät ist explizit in § 23 Abs.1 lit.a) S.2 StVO genannt und daher vom sog. Handyverstoß erfasst. Es kann daher keinen Unterschied machen, ob das Navigationsgerät direkt am Bildschirm oder eben mittels einer Fernbedienung gesteuert wird.
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