Beschluss des AG Göttingen vom 21.Mai 2015 – Az.: 33 OWi 38 Js 6361/15 (79/15).
Auf einem Lichtbild, welches anlässlich einer Geschwindigkeitsmessung gefertigt wurde, ist zu erkennen, wie der Fahrer des Tatfahrzeuges einen Gegenstand ans rechte Ohr hält. Aufgrund dieser Tatsache wurde neben der Geschwindigkeitsübertretung auch der Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO – das sog. Handyverbot – angenommen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Fahrzeugführer Einspruch. Das AG Göttingen musste daher feststellen, ob tatsächlich ein Gegenstand genutzt wurde, der den Tatbestand des § 23 Abs.1a StVO erfüllt. Nach altem Recht durfte der Fahrzeugführer einen Freispruch hinsichtlich des Vorwurfes des unzulässigen Benutzens eines Mobiltelefons erwarten, da der Tatrichter nicht sicher feststellen konnte, dass es sich bei dem ans rechte Ohr gehaltenen Gegenstand um ein Mobiltelefon handelte.
Nach neuem Recht wäre eine Verurteilung eher möglich!
Grund hierfür ist der Umstand, dass der geänderte Wortlaut des § 23 Abs.1a StVO nicht nur Mobiltelefone erfasst, sondern jegliche Geräte die von diesem Gesetz benannt werden. Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden.
Dennoch muss zumindest dies vom Tatrichter festgestellt werden! Sofern auf dem Lichtbild lediglich zu erkennen ist, dass „etwas“ an das rechte Ohr gehalten wird, dürfte nach wie vor mit einem Freispruch zu rechnen sein.
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