Heute möchte ich Sie auf eine brandaktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart mit Datum vom 09.Mai 2016, Az.: 4 Ss 212/16 hinweisen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf meine älteren Beiträge zur Thematik Handynutzung während der Fahrt sowie Smartphone als Navigationsgerät und was ist ein Mobiltelefon. Der Wortlaut des § 23 Abs.1a StVO ist wie folgt:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“
Das Hauptaugenmerk ist auf ein kleines, aber bedeutendes Wort zu richten: muss! Das Mobilfunkgerät muss also zur Benutzung gehalten werden. In dem durch das OLG Stuttgart entschiedenen Fall wurde das Handy zwar gehalten, aber via Freisprecheinrichtung genutzt, welche sich beim Einsteigen ins Auto automatisch einschaltete. Eine über das Halten hinausgehende Nutzung war nicht gegeben. Diese Einlassung des Betroffenen konnte nicht widerlegt werden, so dass er freigesprochen wurde.
Eines meines Erachtens zu begrüßende Entscheidung, da der Wortlaut des § 23 Abs.1a StVO nicht ausgeweitet wurde, sondern schlichtweg wortlautgetreu angewendet wurde. Aufgabe eines Strafgesetzes ist es stets klar, widerspruchsfrei und insbesondere eindeutig verständlich zu sein, damit die Gebote / Verbote rechtsgetreu angewendet werden können.
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