Sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefons ist eine tatbestandliche Benutzung nach § 23 Abs.1a StVO und eröffnet somit beim Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen die Anordnung eines Regelbußgeldes von € 60,00 sowie die Eintragung von 1 Punkt im Fahreignungsregister. Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 29. Dezember 2016, Az.: 1 RBs 170/16 nun entschieden, dass nicht nur das Einschalten und / oder das Ausschalten des Geräts, sondern auch die Betätigung des „Home-Buttons“ eine verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons darstellt.
Der Betroffene hat sich in dem Verfahren eingelassen, er habe das Gerät in der Hand gehalten und wollte durch Betätigen des Home-Buttons lediglich kontrollieren, ob das Gerät ein- oder ausgeschaltet ist. Unklar blieb, ob der Betroffene mit dem Gerät telefonieren, eine App oder eine andere Funktion des Geräts nutzen wollte.
In der nun erfolgten Entscheidung des OLG Hamm wird klargestellt, dass es nicht darauf ankomme, ob das Gerät überhaupt nutzungsfähig sei – sprich in Betrieb sei, da bereits das Einschalten des Geräts eine tatbestandliche Handlung darstelle. Auch die Kontrolle des Ausgeschaltetseins müsse daher so bewertet werden. Der Home-Button diene im eingeschaltetem Zustand dazu, das Gerät zu benutzen und zwischen verschiedenen Nutzungsfunktionen zu navigieren bzw. das Gerät zur Nutzung zu aktivieren, da sich erst nach dem Betätigen des Home-Buttons das Menü zeige. Vorher sei der Bildschirm verdunkelt. Daher sei auch diese Negativfunktion – die Überprüfung, ob das Gerät aus ist – eine Nutzung im Sinne des § 23 Abs.1a StVO.
Meines Erachtens wird der Begriff der Nutzung überspannt und ausgedehnt. Wenn ein Gerät aus ist, ist es ausgeschlossen eine Funktionsweise des Geräts zu nutzen. Das Gerät ist nicht nutzbar. Es ist gerade ausgeschlossen, dass ich eine Funktion des Geräts nutzen kann. Dennoch entschied das OLG Hamm anders und ist daher um so wichtiger und sollte beachtet werden!
Geben Sie Ihre Meinung?