Nach einem aktuellen Beschluss des AG Landstuhl vom 6.Februar 2017, Az.: 2 OWi 4286 Js 12961/16 ist folgender Leitsatz zu erkennen:
Nimmt der Betroffene, sein in der Frontablage liegendes, mit dem Freisprechsystem verbundenes Handy auf und bewegt es in Richtung Mittelkonsole, um es dort in die Ladeschale einzustecken, ohne eine Funktion des Mobiltelefons zu nutzen, liegt keine Benutzung im Sinne des § 23 Abs.1a StVO vor.
Zu bemerken ist, dass die vernommenen Zeugen, beide Zeugen sind Polizisten, keine Erinnerung an eine konkrete „Bedienung“ des Handys durch den Betroffenen hatten. Der Betroffene habe lediglich das Gerät in der rechten Hand festgehalten. Der Betroffenen selbst hingegen hat sich derart eingelassen, dass er zwar das Handy aufgenommen habe, dieses mit der Freisprecheinrichtung verbunden war und in Richtung der Mittelkonsole bewegt zu haben, da dort die Ladeschale ist. Diese Einlassung des Betroffenen ist nicht erschüttert. Der Betroffene wurde freigesprochen.
Nach Ansicht des OLG Oldenburg sei jedoch auch bereits das Aufladen eines Handys eine tatbestandsmäßige Benutzung und somit bußgeldbewehrt. Die bloße Ortsveränderung eines Handy – ohne (!) Nutzung des Handys – soll jedoch gerade nicht erfasst werden, da ja noch keine Benutzung vorliegt. Vielleicht wird das Telefon bereit gelegt, um es später zu benutzen. Diese Vorbereitungshandlung ist jedoch nicht unter Strafe bzw. Buße gestellt.
Meines Erachtens ist der Beschluß eindeutig und stimmig!
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