Der Betroffene führte ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr. Während der Fahrt hielt er ein Mobiltelefon in der Hand. In diesem Mobiltelefon war eine SIM-Karte nicht enthalten. Der Betroffene nutzte das Gerät zum Abspielen von Musik. Das Oberlandesgericht Hamm musste mit Beschluss vom 08.Juni 2017, Az.: 4 Rbs 214/17 entscheiden, ob mit diesem Verhalten gegen das „Handyverbot“ aus § 23 Abs.1a StVO verstoßen wurde.
Unter Verweis auf bereits ergangene Entscheidungen erging ein Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen zu Recht. Dass ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm nach § 23 Abs.1a StVO unterfalle, ist nach dem Wortlaut des Paragraphen anzunehmen, da jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons während der Fahrt erfasst werde. Es kommt nicht darauf an, ob mit dem Gerät telefoniert werde. Es kommt ausschließlich auf das Gerät an sich an und ob eine Funktion des Geräts genutzt werde.
Da dies in diesem Fall eindeutig zu erkennen ist, erging der Bußgeldbescheid zu Recht.
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