Dem Betroffenen fiel während der Fahrt das Handy auf den Boden des Fahrzeuges. Bei der nächsten Gelegenheit hob der Fahrzeugführer das Handy auf. Um sich zu vergewissern, ob das Handy noch funktioniert, betätigte er eine Taste auf dem Handy. Die Bußgeldbehörde belegte den Betroffenen mit der Standardgeldbuße und einem Punkt. Der Betroffene erhob Einspruch.
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Betroffenen im Sinne des § 23 Abs.1a StVO. Hiergegen beantragte der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde, welche vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 14.Mai 2019 – 3 Ws (B) 160/19, 122 Ss 66/19 – verworfen wurde.
Das Kammergericht sah in der Überprüfung des Handy, ob es noch funktioniert, den Tatbestand des Benutzens als gegeben an. Das Handy müsse nach § 23 Abs.1a StVO gerade nicht im konkreten Fall der „Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen, sondern nur dazu geeignet sein.
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