Muss das Land als Träger der Straßenbaulast einschreiten und etwas unternehmen, wenn der Straßenbelag nicht ausreichend griffig ist und ein Motorradfahrer auf regennasser Fahrbahn zum Sturz kommt?
Diese Frage hatte das Landgericht Detmold zu entscheiden. Mit Urteil vom 3.Februar 2017, Az.: 9 O 86/15 gab das Gericht dem verunfallten Motorradfahrer Recht und verurteilte das Land als Träger der Straßenbaulast zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Der Motorradfahrer kam auf regennasser Fahrbahn zum Sturz. Es konnte ausgeschlossen werden, dass ein Fahrfehler zu Grunde lag. Es konnte zudem nachgewiesen werden, dass der Sturz allein aufgrund der mangelnden Griffigkeit des Straßenbelags erfolgte. Das Land hat die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht aus § 9, 9a Straßen- und Wegegesetz NRW verletzt. Eine vergleichbare Vorschrift findet sich in § 9 StrG Baden-Württemberg. Das Land habe zum einen aus Vorfällen aus der Vergangenheit um die mangelnde Griffigkeit des Straßenbelags gewusst und zum anderen zudem keine Abhilfemaßnahmen ergriffen. Trotz Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei Nässe war es den Verkehrsteilnehmern nicht möglich den Streckenabschnitt gefahrlos zu passieren. Der Träger der Straßenbaulast ist nicht schon dadurch entlastet, dass keine Unfallhäufung oder eine erhöhte Unfallgefahr eintritt.
Die Verkehrssicherungspflicht wurde daher verletzt, so dass eine Haftung des Landes gegeben ist. Der Motorradfahrer muss sich jedoch die eigene Betriebsgefahr anrechnen lassen, so dass durch das Landgericht eine Haftungsquote von 75 ./. 25 festgesetzt wurde.
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