Ein 8-jähriges Kind befuhr mit seinem Fahrrad die Uferpromenade. Die Eltern waren in Sicht- und Rufweite einige Meter hinter dem Kind. Das Kind sag sodann eine längere Zeit vorwärtsfahrend nach hinten zu den Eltern und steuerte währenddessen auf eine andere Fußgängerin zu. Es kam zum Zusammenstoß, obwohl das Kind eine Vollbremsung einleitete und die Eltern versuchten, das Kind durch Rufen zu warnen. Die Fußgängerin wurde verletzt und verlangte sodann Schadensersatz und Schmerzensgeld von den Eltern und vom Kind.
In der ersten Instanz wurde die Klage der Fußgängerin vom Landgericht abgewiesen. In der zweiten Instanz änderte das Oberlandesgericht Celle das Urteil der ersten Instanz. Eine Haftung des Kindes wurde bejaht, die der Eltern wurde verneint.
Das OLG Celle begründet das Urteil vom 19.02.2020, Az.: 14 U 69/19 wie folgt:
Nach § 828 Abs.1 BGB haften Kinder unter 7 Jahren für Schäden nicht. Solange Kinder das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben, haften sie auch nicht für Schäden durch einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einen Schienen- oder Schwebebahn. Zwischen 7 und 18 Jahren haften Kinder aber für Schäden, wenn sie bei der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben. Es ist daher zu prüfen, ob das Kind erkannt hat, dass es für sein Verhalten verantwortlich ist.
In dem streitgegenständlichen Fall kam es daher darauf an, ob es dem Kind während der Fahrt, die zum Unfall führte, bewusst war, dass es nach vorne schauen muss und nicht über einen langen Zeitraum nach hinten schaut. Wenn das Kind sodann erkannt hat, dass es hierdurch andere Personen gefährdet, ist eine Haftung zu bejahen.
Der Senat des Oberlandesgerichts Celle hat in der Anhörung des Kindes den Eindruck erlangt, dass das Kind in dem Zeitpunkt, diese Erkenntnis besaß und daher eine Haftung des Kindes bejaht.
Eine Haftung der Eltern hat das Oberlandesgericht abgelehnt, da die Eltern die elterliche Aufsichtspflicht nicht verletzt hatten und somit ein Anspruch aus § 832 BGB ausscheidet.
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