Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 2.Mai 2019, Az.: 13 U 1296/17 der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege des Regresses gegen den Beklagten zugesprochen.
Die Klägerin vermietete ein Mercedes Benz CLS 63 AMG an den Beklagten. Im Mietvertrag war eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung vereinbart, sollte das Mietfahrzeug während der Mietzeit beschädigt werden. Es stand der Vermieterin jedoch frei, Regress zu nehmen, wenn der Mieter den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Der Beklagte befuhr im April 2015 mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h die Autobahn auf der linken Spur. Währenddessen bediente der beklagte das Infotainmentsystem des Fahrzeuges. Hierbei geriet er sodann mit dem Fahrzeug zu weit nach links und touchierte die Mittelleitplanke. Das Fahrzeug wurde hierdurch stark beschädigt. Die Klägerin verlangte 50% des Schadens vom Beklagten, da er den Schaden grob fahrlässig verursacht haben soll.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage in der ersten Instanz ab. Das OLG Nürnberg gab der Klage statt! Nach Ansicht des OLG Nürnberg verletzte der Beklagte die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers bzw. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße. Das Befahren der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h birgt ein sehr hohes Gefahrenpotential. Bei einer solchen Geschwindigkeit können minimale Fahrfehler zu schweren Unfällen führen. Obgleich an der Unfallstelle die Geschwindigkeit nicht begrenzt war, ist eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darin zu erkennen, dass der Beklagte seine Konzentration bei einer derartigen Geschwindigkeit eben nicht ausschließlich auf das Verkehrsgeschehen gerichtet hat, sondern – auch wenn es nur kurz war – auf das Infotainmentsystem. Dies ist nach Ansicht des OLG Nürnberg eine objektiv schwere und unentschuldbare Pflichtverletzung. Daher hat er grob fahrlässig gehandelt, sodass die Klägerin berechtigterweise Regress nehmen konnte.
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