Im Wege eines Gesetzesentwurfes soll § 238 StGB zum Wohle der Opfer verbessert werden und somit der Schutz verstärkt werden. Der Begriff des „Stalking“ ist dem Strafgesetzbuchs wesensfremd. In § 238 StGB ist die Nachstellung unter Strafe gestellt. Die aktuell geltende Fassung des § 238 Abs.1 StGB lautet:
„Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. „
Große Kritik wurde stets an dem Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung geübt. Nach der aktuell geltenden Gesetzeslage wäre eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung bspw. erst dann anzunehmen, wenn das Opfer aufgrund einer geeigneten Tathandlung des Täter umgezogen ist.
Nach dem Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts soll nun der Opferschutz verbessert werden, indem die Reaktion des Opfers für die Strafbarkeit des Täters keine Rolle mehr spielt. Für die Strafbarkeit von Stalking genügt es zukünftig, wenn die Nachstellung objektiv geeignet ist, das Opfer zu beeinträchtigen.
Auch sollen die zuständigen Staatsanwaltschaften die angezeigten Taten konsequenter verfolgen müssen. Um dies zu erwirken, soll es nach dem Gesetzesentwurf den Staatsanwaltschaften nicht mehr möglich sein, die angezeigten Taten auf den Privatklageweg zu verweisen und somit das Verfahren derart einzustellen.
Geben Sie Ihre Meinung?