In Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit werden bekanntermaßen Geschwindigkeitsmessgeräte eingesetzt. Diese werden in der Regel von Beamten der örtlichen Kommune bedient. Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeit eröffnet, dass auch private Dienstleister an den Ordnungswidrigkeiten partizipieren. Das OLG Frankfurt am Main hat sich aktuell zu dieser Thematik geäußert – Beschluss 26.April 2017:
Soweit bei hoheitlichen Aufgaben die Hinzuziehung von Privatpersonen durch den Gesetzgeber eröffnet ist, sind diese Tätigkeiten auf reine Assistenztätigkeiten beschränkt.
Problematisch kann bereits sein, wenn das Messgerät im Eigentum eines Privaten steht und die Behörde das Gerät gemietet hat; die Miete jedoch mit den zu erzielenden Bußgeldern verknüpft ist. So bestand in einem bereits entschiedenen Fall eine Kündigungsmöglichkeit zu Gunsten des Privaten, wenn mit dem Messgerät eine nicht ausreichende Rendite erzielt werde. Es besteht daher die Gefahr, die Entscheidung des Hoheitsträgers in den einzelnen Ordnungswidrigkeitenverfahren zu beeinflussen.
Die Ordnungsbehörde hat sicherzustellen, dass Beweise ordnungsgemäß in einem rechtsstaatlichen Verfahren gewonnen werden. Nur auf diesem Wege kann die Authentizität der Daten garantiert werden. Die Behörde muss daher im Besitz der sog. Rohmessdaten sein, um diese gegebenenfalls beauskunften zu können. Sofern diese Daten nicht bei der Behörde verbleiben, sondern beim Privaten, würde die Beweismittelkette durchbrochen werden.
Hoheitliche Kernaufgaben dürfen nicht an Private übertragen werden. Eine hoheitliche Kernaufgabe im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die Umwandlung der digitalen Daten des Messgeräts in eine lesbare und damit auswertbare bzw. gerichtsverwertbare Form durch von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassene Programme. Es ist daher weder Raum für eine Vorselektion noch insgesamte Auswertung durch private Dienstleister.
Die Teilnahme von privaten Dienstleistern bei der Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist daher sehr kritisch zu bewerten. Bei einer Beauftragung eines privaten Dienstleisters muss sich dies aus der Akte ergeben, so dass weitere Recherchen vorgenommen werden müssen.
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