Welche Feststellungen müssen vom Tatrichter getroffen werden, damit eine Geschwindigkeitsmessung, die durch Nachfahren während der Nachtzeit erfolgt ist, verwertbar ist?
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2017, Az.: 5 RBs 220/17 redaktionelle Leitsätze verfasst:
- Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit müssen Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen, zu der Erfassung und Schätzung des notwendig gleichbleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug und zu der Erkennbarkeit der Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeuges getroffen werden.
- Ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 20% berücksichtigt bei guten allgemeinen Sichtverhältnissen grundsätzliche alle zugunsten des Täters in Betracht kommenden Fehlerquellen.
Es ist daher erkennbar, dass bei derartigen „Sonderfällen“ – das bedeutet, dass gerade kein besonderes Videomessverfahren im nachfahrenden Fahrzeug installiert ist – möglichst alle Umstände festgestellt werden müssen, die für die Berechnung der Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge erforderlich sind. In jedem Fall müssen daher Ort und Zeit beider Fahrzeuge feststellbar sein.
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