Die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen ist eine hoheitliche Aufgabe der Polizei und der Ordnungsbehörden. Sie darf nicht auf Private delegiert werden. Letzteres gilt insbesondere für die entscheidungserhebliche Auswertung der Messergebnisse, das Anhalten der betroffenen Fahrzeugführer und die Einleitung von Verfolgungs- und Ahndungsmaßnahmen.
Private können und dürfen für rein technische Hilfsdienste herangezogen werden, wie bspw. der Aufstellung von Geschwindigkeitskontrollgeräten. Bei diesen rein technischen Hilfsdiensten müssen sie jedoch von Polizeibeamten oder kommunalen Ordnungskräften in fachlicher Hinsicht überwacht werden.
Diese Eigenschaften müssen sich stets aus der Bußgeldakte ergeben und müssen entsprechend dokumentiert sein. Ermangelt die Akte derartigen Dokumenten, ist ein Verstoß in der Beweiserhebung zu erkennen, der in derartigen Situationen zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Als Ihr Verteidiger hole ich die Bußgeldakte ein und prüfe diese auf Vollständigkeit!
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