Gibt es eine generelle Gurtpflicht? Muss ich mich bei jeder noch so kleinen Fahrt – bei jeder Bewegung mit dem Kraftfahrzeug anschnallen?
Der Wortlaut von § 21a StVO erscheint eindeutig! Hiernach heißt es im ersten Absatz, erster Halbsatz wie folgt:
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein;
Doch es bestehen Ausnahmen: Der Sicherheitsgurt muss nicht angelegt sein bei
- 1. (weggefallen)
- 2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
- 3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
- 4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
- 5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
- 6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
Hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes „Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ sprach das Amtsgericht Lüdinghausen mit Urteil vom 30. Mai 2016, Az.: 19 OWi-89 Js 968/16-92/16 den Betroffenen frei. Der Betroffene fuhr im zu entscheidenden Fall aus einem Parkplatzbereich heraus und fuhr langsam, vielleicht auch mit Schrittgeschwindigkeit in einen Kreisverkehr ein. Hierbei habe der Betroffene den Sicherheitsgurt nicht angelegt, so dass ein Bußgeldbescheid gegen diesen erging. Da der Betroffene den Gurt jedoch nicht tragen musste (!), sprach das Amtsgericht den Betroffenen frei. Die Kosten und die notwendigen Auslagen Verfahren fielen der Staatskasse zur Last.
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