Beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg werden im Fahreignungsregister Eintragungen vorgenommen und gespeichert, die in der Regel mit 1 oder mehreren Punkten bewehrt sind. Das Gesetz regelt zweifelsfrei die Tilgungsdauer, so dass eigentlich eindeutig geregelt sein sollte, ab welchem Zeitpunkt ein Punkt / eine Eintragung nicht mehr berücksichtigt werden darf. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nun mit Urteil vom 18.Juni 2020 – Az:: 3 C 14.19 entschieden, dass das Verwertungsverbot des § 29 Abs.7 Satz 1 StVG das für die Berechnung des Punktestandes maßgebliche Tattagprinzip des Fahreignungsbewertungssystems überlagert und begrenzt.
Das Fahreignungsbewertungssystem hat gewissen Schranken, die jeweils mit dem Erreichen eines bestimmten Punktestandes andere Maßnahmen ermöglichen. Von besonderer Bedeutung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn ein Punktestand von 8 Punkten erreicht wurde.
Das Tattagprinzip schreibt fest, dass für das Ergreifen der Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem (Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten), am Tattag der zuletzt geahndeten Ordnungswidrigkeit ein Punktestand von 8 erreicht sein muss. In dem Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit ist naturgemäß der nun neu erworbene Punkt noch nicht im Register eingetragen, da weder bereits ein Bußgeldbescheid erlassen, geschweige denn über einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid rechtskräftig entschieden werden konnte. Sofern die Rechtskraft wegen einer Ordnungswidrigkeit unter vollständigen Ausnutzen des Instanzenzuges ab und an erst nach über einem Jahr erfolgt, wird der Punkt auch erst dann eingetragen. Die Tilgungsdauer läuft dann aber auch erst ab Rechtskraft.
Dennoch wird dann rückwirkend geprüft, welchen Punktestand der Fahrzeugführer zum Zeitpunkt der damaligen Ordnungswidrigkeit mit diesem erworbenen Punkt nun hat. Dieser Punktestand ist maßgeblich für die Frage, ob die Fahrerlaubnis entzogen werden kann oder nicht.
Wenn nun in diesem Jahr – zwischen der Tatbegehung und dem Eintritt der Rechtskraft – andere Punkte im Fahreignungsregister nicht nur tilgungsreif werden, sondern gar die Überliegfrist abläuft und sodann gelöscht werden, ist fraglich, ob diese Eintragungen, obwohl Sie im Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit noch Bestand hatten, aber eben jetzt nach einem Jahr gelöscht sind, berücksichtigt werden dürfen.
Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem genannten Urteil klar beantwortet.
Sind Eintragungen im Fahreignungsregister vor dem Ergreifen der Maßnahme (Entziehung der Fahrerlaubnis) bereits gelöscht, dürfen sie nicht mehr berücksichtigt werden!
Die Löschung einer Eintragung nach Ablauf der Überliegfrist hat ein absolutes Verwertungsverbot zur Folge, so dass diese Punkte nicht berücksichtigt werden dürfen!
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