Die Formulierung „Gekauft wie gesehen“ ist in Verträgen zwischen Privatleuten meist sehr beliebt. Doch was bedeutet diese Klausel eigentlich?
Dieser Frage ging das OLG Oldenburg in seinem Hinweisbeschluss vom 02.August 2017, Az.: 9 U 29/17, nach. In dem zu entscheidenden Fall kaufte eine Frau ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Privatmann. Im Vertrag wurde der Passus „Gekauft wie gesehen!“ aufgenommen. Nach der Übergabe des Fahrzeuges stellten sich erhebliche Vorschäden an dem Fahrzeug heraus, so dass die Käuferin die Rückabwicklung begehrte. Der Verkäufer verwies auf den aufgenommen Passus, so dass die Gewährleistungsrecht nach § 437 BGB ausgeschlossen seien. Die Käuferin zog vor Gericht.
Das Landgericht gab der Käuferin Recht. Die Entscheidung des Landgerichts wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg mit dem benannten Beschluss bestätigt.
Der gerichtliche Sachverständige habe bei dem gebrauchten Fahrzeug einen erheblichen, nicht vollständigen und fachgerecht beseitigten Unfallschaden festgestellt. Der aufgenommene Passus schließe den Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus, da dieser Passus nur für solche Mängel gelte, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne.
Der Beklagte kann sich nicht erfolgreich wehren, wenn er ausführe, er habe von den festgestellten Schäden keine Kenntnis gehabt. Darauf kommt es schlichtweg nicht an! Der Beklagte meinte zudem, dass die Prüfpflichten eines privaten Verkäufers überdehnt werden würden. Schließlich könne man von ihm nicht erwarten, dass er das gebrauchte Fahrzeug überprüft, um derartige Mängel festzustellen / auszuschließen. Doch gerade das kann man von ihm verlangen, da er ja schließlich das gebrauchte Fahrzeug verkauft. Wenn der private Verkäufer dieses Risiko nicht übernehmen wolle, könne er einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel vereinbaren.
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