Mit Urteil vom 18.Juli 2017, Az.: VI ZR 465/16 hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren bei einer Schadensregulierung auf Totalschadenbasis nachfolgende Leitsätze mitgeteilt:
1. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.
2. Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs.2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.
3. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Umstand, dass ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung und Prüfung des Restwertes entfaltet, zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes im Innenverhältnis zum Mandanten führt, ist irrelevant. In dem maßgeblichen Außenverhältnis, in welchem zur Bezifferung der begründeten Schadensersatzforderung der Restwert abzuziehen ist, können anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung dieses Abzugspostens nicht den anzusetzenden Gegenstandswert erhöhen.
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