… der Beifahrer öffnete während der Fahrt die Beifahrertüre. Beide Angeklagten (Fahrer und Beifahrer) nahmen den Sturz des Radfahrers und die Gefahr seiner erheblichen Verletzung billigend in Kauf. Mit dem Querstellen des Fahrzeuges und dem gleichzeitigen Öffnen der Beifahrertüre war der Fahrweg des Radfahrers versperrt, so dass er zu einer Notbremsung und einem Ausweichmanöver gezwungen war, infolgedessen er zum Sturz kam. Beide Angeklagten (Fahrer und Beifahrer) fuhren unter starker Beschleunigung weiter ohne sich um den geschädigten Radfahrer zu kümmern.
Das OLG Hamm kam in seinem Urteil vom 31.01.2017, 4 RVs 159/16 zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Beifahrers einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs.1 Nr.2 StGB darstellt und er somit zu bestrafen ist.
Angeklagter und Mitangeklagter haben durch das mittäterschaftliche Verhalten vorsätzlich ein Hindernis im Sinne von § 315b Abs.1 Nr. 2 StGB bereitet. Der bewusst zweckwidrige Einsatz des Fahrzeuges sei mit einer verkehrsfeindlichen Einstellung erfolgt, da es Ihnen darauf ankam, den Radfahrer „vom Rad zu holen“. Der Beifahrer ist als Mittäter zu erkennen. Es ist unschädlich, dass er das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe. Täter der Straftat eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr könne jeder sein, der das nach dem gesetzlichen Tatbestand zu bestrafende Verhalten beherrsche. Da der Beifahrer die Autotüre bewusst geöffnet hat, um den Radfahrer zu Fall zu bringen, ist er als Mittäter zu erkennen.
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