Beschluss des Bundesgerichtshof vom 5.Dezember 2018 – 4 StR 505/18
Nach § 315b Abs.1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
- Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- Hindernisse bereitet oder
- einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Die Tathandlung muss daher über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der es gemäß einer objektiven nachträglichen Prognose nur noch vom Zufall abhing, ob eine andere Person oder eine wertvolle fremde Sache zu Schaden kam oder nicht. Der Täter muss zudem die Gefährdung dieser Güter in seinen Vorsatz aufnehmen, wobei es ausreichend ist, wenn die Umstände, die zur Gefährdung führen, bekannt sind und der Eintritt der Gefahrenlage mindestens billigend in Kauf genommen wird.
Ein Fall der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB wäre anzunehmen, wenn die Steuerungsfähigkeit des Täters erheblich vermindert war. Es ist daher zu ergründen, ob der Täter, der psychotisch beeinflusst war, defektbedingt motivatorischen und situativen Tatanreizen wesentlich weniger Widerstand entgegensetzen konnte als ein Durchschnittsbürger.
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