OLG Naumburg, Beschluss vom 24.Juni 2019 – 1 Ws (s) 213/19
Die Anordnung, den Angeklagten während der Hauptverhandlung zu fesseln, kommt nur in Betracht, wenn konkrete Tatsachen einen Fesselungsgrund begründen und die mit der Fesselung beabsichtigten Zwecke nicht auf weniger einschneidende Art und Weise erreicht werden können.
Derartige konkrete, eine Fesselung rechtfertigende Tatsachen können zwar nicht allein aus dem Bestehen von Fluchtgefahr als Haftgrund i.S.d. § 112 Abs.2 Nr.2 StPO hergeleitet werden, wohl aber aus Auffälligkeiten des Verfolgten im Vollzug, soweit diese durch Fluchtversuche oder Gewalttätigeiten gegen Personen oder Sachen gekennzeichnet sind.
Die Anordnung der Fesselung des Angeklagten stellt eine Maßnahme nach § 231 Abs.1 S.2 StPO dar, so dass die Anordnung mit der Beschwerde nach § 304 Abs.1 StPO angegriffen werden kann. In der Sache selbst ist die Fesselung des Angeklagten der stärkste Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Betroffenen. Zur Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bedarf es daher konkreter Tatsachen, die einen Fesselungsgrund begründen und nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden können.
Im genannten Fall war die Maßnahme aufzuheben, da das Gericht Argumente angeführt hat, die in der Sache nicht überzeugen. So wurde u.a. die Anordnung der Fesselung damit begründet, dass der Angeklagte im Falle der Verurteilung auch mit dem Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechnen müsse und daher Fluchtgefahr anzunehmen sei. Des Weiteren müsse die Fußfessel getragen werden, da eine effektive Bewachung nicht möglich sei und letztlich der Angeklagte nur wenige Meter von der Saaltüre entfernt sitze, so dass er ohne Weiteres flüchten könne. Auch sei die Maßnahme gegenüber dem Angeklagten erforderlich, da bereits vor zwei Monaten ein anderer Angeklagter aus dem Gerichtsgebäude geflohen sei.
Es erklärt sich von selbst, dass derartige Erwägungen des Gerichts zum einem mit dem Angeklagten nicht in Zusammenhang stehen und zum anderen keine konkreten Tatsachen darstellen, die eine Fesselung erforderlich machen.
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