Eine vorausschauende Verteidigung sollte sich auch mit den Folgen nach einem abgeschlossenen Strafverfahren auseinandersetzen. Daher möchte ich Ihnen heute nachfolgende Begriffe und insbesondere deren Inhalt erläutern:
- Das Bundeszentralregister – BZR: In das Register werden strafgerichtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen eingetragen sowie nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine dieser Eintragungen beziehen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden außerdem ausländische strafrechtliche Verurteilungen gegen Deutsche, in Deutschland geborene oder wohnhafte Personen in das Register eingetragen.
- Das Privatführungszeugnis: Das Führungszeugnis, umgangssprachlich auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt, ist eine auf grünem Spezialpapier gedruckte Urkunde, die bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Wird das Führungszeugnis für persönliche Zwecke, bspw. zur Vorlage beim Arbeitgeber, benötigt, handelt es sich um ein Privatführungszeugnis.
- Das behördliche Führungszeugnis / erweitertes Führungszeugnis: Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke dient ausschließlich zur Vorlage bei einer Behörde, bspw. Erteilung einer Fahrerlaubnis und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, bspw. Widerruf einer Gewerbeerlaubnis. Ein „erweitertes Führungszeugnis“ benötigen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen, bspw. in der Schule oder im Sportverein.
Im BZR wird somit grundsätzlich alles gespeichert. Das Führungszeugnis gibt inhaltlich nur eine Auskunft über die Eintragungen im BZR. Hier gilt die Grundannahme, dass alles beauskunftet wird, was im BZR gespeichert ist, es sei denn § 32 Abs.2 BZRG steht dem entgegen. Nach diesem Gesetz werden folgende Eintragungen nicht beauskunftet – Aufzählung ist beispielhaft!
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die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
- der Schuldspruch nach § 27 des JGG,
- Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des BtMG zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
- Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
- Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist,
- Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im BZR keine weitere Strafe eingetragen ist.
Durch frühzeitige Kontaktaufnahme mit Staatsanwaltschaft und Gericht können manches Mal derartige Folgen vermieden werden.
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