Bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen genügt, damit der Inhaber einer Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen eingestuft wird. Hierbei handelt es sich um eine einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgericht, zuletzt bestätigt durch das VG Neustadt mit Beschluss vom 20.April 2016 – 1 L 269/16.NW.
Es ist völlig unerheblich, ob ein Bezug zum Straßenverkehr bestand oder nicht. Werden sog. harte Drogen im Blut einer Person nachgewiesen, so steht zunächst fest, das diese Person ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr sicher zu führen. Es folgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach Erhalt eines derartigen Verwaltungsakts besteht die Möglichkeit hiergegen Widerspruch zu erheben und parallel im einstweiligen Rechtschutz vorzugehen. Bereits ab Erhalt des Verwaltungsaktes darf von der Fahrerlaubnis kein Gebrauch gemacht werden, so dass der Führerschein an die Ausgangsbehörde versendet werden muss. Erst durch Beibringung eines Gutachtens im Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, hinsichtlich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), oder „Idiotentest“ können diese Eignungszweifel ausgeräumt werden, wobei das Gutachten neben einer körperlichen Analyse den Nullkonsum harter Drogen belegen sollte und zudem dem Probanden in psychischer Hinsicht einen Wesenswandel bescheinigen sollte, der die Wiederholungsgefahr aufgrund der hohen Suchtgefährdung harter Drogen ausschließt.
Anerkannte harte Drogen sind bspw. Amphetamine, Heroin, Kokain etc.
Geben Sie Ihre Meinung?