Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage in der Nähe von Hannover darf wieder in Betrieb genommen werden. So lautet die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen in Lüneburg vom 13.November 2019, Az.: 12 LC 79/19.
Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage „Section Control“ ist bislang einmalig in Deutschland und war bereits Gegenstand früher Beiträge auf meinem Blog:
Section Control erfasst jeden Verkehrsteilnehmer und ermittelt dessen Durchschnittsgeschwindigkeit auf einem bestimmten Streckenabschnitt. In vormaligen Entscheidungen wurde der Betrieb dieser Anlage untersagt, da das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eines jeden Verkehrsteilnehmers verletzt war, weil eine gesetzliche Grundlage, die diese Art der Datenerhebung erlaubt, nicht bestanden hatte. Diese gesetzliche Grundlage wurde nun jedoch geschaffen, so dass mit § 32 NPOG der Betrieb der Anlage legitimiert wurde.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der nun geschaffenen gesetzlichen Grundlage bestehen nach Ansicht des OVG Lüneburg keine Bedenken, da zum einen der Standort der Anlage und zum anderen datenschutzrechtliche Informationsrechte bekannt sind.
Das Urteil ist rechtskräftig!
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