OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.Juli 2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19
Nach § 315d StGB sind verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe gestellt. Wer im Straßenverkehr
- ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
- als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
-
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Stellt die Flucht mit einem Kraftfahrzeug vor der Polizei ebenfalls ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen dar?
Nach Ansicht des OLG Stuttgart – genannte Entscheidung – ja! Das in § 315d Abs.1 Nr.3 StGB beschriebene Handeln setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten oder nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximale mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Welche weiteren Zwecke der Täter verfolgt, ist unerheblich. Auch der Wille des Täters vor einem ihm verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, schließt die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, nicht aus.
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