Ein 28 Jahre alter Autofahrer fuhr nachts in einen Club. Das Fahrzeug fiel einer zivilen Polizeistreife auf, die die Verfolgung aufnahm. Der 28 Jahre alte Fahrer hatte mindestens eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille und war demnach alkoholisiert. Er fühlte sich durch die zivile Polizeistreife bedroht und flüchtete. Er beschleunigte sein eigenes Fahrzeug auf zeitweise 140 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h betrug. Die Flucht war vergebens. Der 28jährige alkoholisierte Fahrer konnte von der Polizei gestellt werden.
Er wurde vom Amtsgericht Aachen zu einer Geldstrafe nebst Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB verurteilt. Dies wurde vom Landgericht bestätigt. Beide Gerichte teilten die Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht, eine Verurteilung wegen § 315d StGB vorzunehmen, da die Tat als ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen gewertet werden müsste.
Die Staatsanwaltschaft erhob gegen das Urteil der Kleinen Strafkammer des Landgericht Aachens die Revision und erbat somit eine Überprüfung des Urteils durch das Oberlandesgericht Köln.
Das OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020, Az.: III-1 RVs 45/20, vertritt die Auffassung, dass eine Strafbarkeit wegen der Durchführung / Teilnahme an einem Verbotenen Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB dann in Betracht kommt, wenn
- der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt,
- die Absicht inne hat, die in der jeweiligen Situation höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wobei dies nicht das prägende Motiv sein muss und
- bestrebt sein muss, möglichst schnell voran zu kommen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen.
Derartige Ziele können das Imponieren gegenüber Beifahrern oder anderen Verkehrsteilnehmern sein, die Fahrzeugleistung zu testen oder auch nachfolgende Fahrzeuge abzuhängen. In derartigen Situationen ist der Renncharakter vorhanden.
Vergleicht man des gesetzlichen Wortlaut, so ist die Flucht vor der Polizei zwar nicht explizit genannt. Die Begründung des Gesetzgebers und der Wortlaut von § 315d Abs.1 Nr.3 StGB lassen es jedoch zu, dass diese Fälle als tatbestandsmäßig angesehen werden können.
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