Urteil des LG München II vom 9.April 2020 – Az.: 10 O 3894/17.
Der Kläger begehrte Schadensersatz vom Beklagten, da dieser die Radschrauben beim Räderwechsel am klägerischen Fahrzeug nicht ordnungsgemäß festzog. Ca. 100 km nach dem Räderwechsel löste sich während der Fahrt auf der Autobahn der linke, hintere Reifen und es kam zum Unfall, wodurch erheblicher Sachschaden entstand. Der Beklagte lehnte eine Haftung ab, da der Kläger die Radschrauben nach dem Räderwechsel nicht rechtzeitig – 50 km – nachgezogen hatte, obwohl der Kläger vom Beklagten auf diese Pflicht hingewiesen wurde. Der Hinweis erfolgte durch einen deutlich sichtbaren Hinweis auf der Rechnung für den Räderwechsel, sowie während des Räderwechsels, da der Kläger durch einen Monteur der Beklagten mündlich darüber informiert wurde.
Nach Ansicht des LG München II haftet die Beklagte für Schadensersatz, da im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Räderwechsel durch die Beklagte fehlerhaft vorgenommen wurde. Der hierfür angehörte Sachverständige führte aus, dass bei nicht ordnungsgemäß angezogenen Schrauben bevorzugt bei einem Fahrzeug mit Hinterradantrieb das linke Hinterrad sich ablösen wird, da sowohl beim Anfahren als auch beim Beschleunigen auf die Schrauben hinten links immer ein geringeres Lösemoment wirksam ist.
Nach Ansicht des LG München II besteht jedoch ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von 30%, welches sich dieser anrechnen lassen muss. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat sich der Unfall circa 100 km nach dem Räderwechsel bei der Beklagten erreignet. Trotz des auf der Rechnung angebrachten Hinweises und des mündlichen Hinweises die Radschrauben nach 50 km nachzuziehen, wurden die Radschrauben durch den Kläger nicht nach 50 km nachgezogen. Hätte der Kläger dieses Hinweis berücksichtigt, wäre der Unfall vermieden worden, da sich sodann das linke hintere Rad nicht hätte lösen können.
Das Landgericht gab der Klage daher in Höhe von 70% statt und wies im Übrigen die Klage ab.
Geben Sie Ihre Meinung?