Die aktuelle Legislaturperiode geht dem Ende zu. Es werden Gesetze beschlossen und verabschiedet. Kürzlich wurde nun das
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze
beschlossen. Die Bundestagsdrucksache ist hier nachzulesen. Folgendes möchte man erreichen:
Im materiellen Strafrecht ist vorgesehen, den Katalog der strafrechtlichen Sanktionen um die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots bei allen Straftaten und nicht nur bei solchen, die einen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder einer Pflichtverletzung im Straßenverkehr aufweisen, zu ergänzen. Hierbei soll der Charakter des Fahrverbots als Nebenstrafe beibehalten werden. Die Höchstdauer des Fahrverbots wird von drei Monaten auf sechs Monate erhöht; im Jugendstrafrecht soll es aufgrund des im Vordergrund stehenden Erziehungsgedankens und jugendkriminologischer Erwägungen bei einer Höchstdauer von maximal drei Monaten bleiben. Um taktische Anfechtungen allein wegen des aus Sicht des Verurteilten zu frühen Beginns des Fahrverbots zu vermeiden, wird das Fahrverbot erst einen Monat nach Rechtskraft des Urteils wirksam. Zudem ist eine Regelung zur Nacheinandervollstreckung mehrerer Fahrverbote vorgesehen.
Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots auf alle Straftaten soll daher den Gerichten auch jenseits von verkehrsbezogenen Delikten ein zusätzliches Mittel an die Hand geben, zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken, und zugleich der Vermeidung insbesondere kurzer Freiheitsstrafen dienen.
Wie sich diese neuen Mittel an der Hand in der Praxis zeigen werden, bleibt abzuwarten. Es wird interessant. Zumal nun eine weitere Einwirkungsmöglichkeit auf den Täter geschaffen wurde. Eine weitere Einwirkungsmöglichkeit, den ohnehin massiven Druck eines Strafverfahrens gegen den Angeklagten zusätzlich zu erhöhen.
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