Heute möchte ich Sie auf eine wichtige Entscheidung des OLG Hamm vom 17.September 2015, Az.: 1 RBs 138/15 hinweisen. Mit diesem Beschluss bestätigt das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsauffassung der Vorinstanz und legt deutlich dar, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrverbot auch bei einfachen Verkehrsverstößen angeordnet werden kann.
Nach § 25 Abs.1 StVG ist folgender Wortlaut zu erkennen:
(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
Was ist unter dem Passus „beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ zu verstehen? Die Beharrlichkeit verlangt grundsätzlich eine wiederholte / wiederkehrende Tätigkeit, die mit einer gewissen Gleichgültigkeit ausgeübt wird. Nach dem zitierten Beschluss des OLG Hamm lägen beharrliche Pflichtverletzungen vor, wenn ein Kraftfahrzeugführer wiederholt Rechtsvorschriften im Straßenverkehr verletzt und hierdurch zu erkennen gibt, dass es ihm an einer rechtstreuen Grundgesinnung und der Einsicht in das eigene Unrecht, welche beim Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr erforderlich sind, fehlt.
Im zu entscheidenden Fall hat der Betroffene in einem Zeitraum von weniger als 3 Jahren insgesamt 5 Verkehrsverstöße begangen. Diese Verkehrsverstöße weisen sämtlich ein gewisses Gefahrpotential für Dritte auf, so dass die Voraussetzungen des § 25 Abs.1 StVG angenommen wurden und ein Fahrverbot angeordnet wurde.
Diese vom OLG Hamm aufgestellten Grenzen und Parameter sind jedoch das Ergebnis des Einzelfalles und sind nicht auf jeden anderen Fall übertragbar. Sollte gegen Sie ein Bußgeldbescheid wegen einer Verletzung der Pflichten des Kraftahrzeugführers ergehen und ein Fahrverbot gegen Sie angeordnet werden, obwohl dies im Regelfall nicht vom Gesetzeswortlaut vorgesehen ist, setzen Sie sich bitte umgehend mit mir in Verbindung.
Grundsätzlich sollte stets anwaltlicher Beistand zu Rate gezogen werden, wenn gegen Sie ein Fahrverbot angeordnet wurde.
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