Das AG Dortmund hat am 17.Januar 2017, Az.: 729 OWi 9/17 (NZV 2017, 196) ein interessantes Urteil gefällt.
Der Betroffene sah sich wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldbescheid konfrontiert, der u.a. ein Fahrverbot von einem Monat anordnete. Gegen diese Bußgeldbescheid erhob der Betroffene rechtzeitig Einspruch und setzte sich zur Wehr. Nach seiner Ansicht sei zumindest ein Fahrverbot nicht anzuordnen. Das AG Dortmund gab ihm Recht!
Der Betroffene beging zwar einen qualifizierten Rotlichtverstoß (länger als eine Sekunde Rotlicht bei der Ampel) und dies gar mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich. Dennoch wurde ein Fahrverbot durch das AG Dortmund nicht angeordnet. Der Betroffene führte glaubhaft und überzeugend aus, dass er über die Funktionsfähigkeit der Lichtzeichenanlage irrte. Der Betroffene beschrieb seine Situation mit „Dauerrot„, da er erhebliche lange an der roten Ampel stehen musste. Nach diesem erheblich langen Zeitraum des Dauerrot überquerte der Betroffene mit seinem Fahrzeug verbotswidrig die Haltelinie und fuhr in den Kreuzungsbereich – hierbei wurde er geblitzt.
Das AG Dortmund führte in der Begründung aus, dass der Handlungsunwert des Rotlichtverstoßes deutlich verringert und der Verstoß dementsprechend nicht mehr als grob verkehrswidrig im Sinne von § 25 StVG anzusehen ist.
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